Privatpraxis für Selbstzahler und Zusatzversicherung.
Klären Sie die Erstattung vorab mit Ihrer Versicherung.
Als Selbstzahler profitieren Sie von
vollständiger Vertraulichkeit – es erfolgt keine
Meldung an die Krankenkassen.
Das Honorar wird im Anschluss an jede Sitzung berechnet. Gemäß § 4 Nr. 14 UStG ist meine Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit.